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4. Besondere Einzelfälle
Besondere Umstände des Einzelfalles, belastende wie solche, die eine höhere
Eigenleistung als zumutbar erscheinen lassen, sind angemessen zu berücksichtigen.
5. Anrechenbares Einkommen
Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist zu 50 % als zumutbare
Eigenleistung des Unterhaltsverpflichteten zu gleichen Teilen auf den
Cörderungsbetrag seiner unversorgten Kinder anzurechnen, die an den wissenschaftlichen
Hochschulen, sonstigen Hochschulen und Schulen studieren,
an denen eine diesen Bestimmungen entsprechende Förderung eingeführt ist.
Neist der Antragsteller nach, daß eines seiner Geschwister, das an einer der
genannten Ausbildungsstätten studiert, keine Förderung erhält, so wird dieses
als unversorgtes Kind des Unterhaltsverpflichteten angesehen, für das ihm
ein Freibetrag von 2880,— DM belassen wird, sofern das für den Antragsteller
Jünstiger ist.
\V. Berechnung des für die Förderung maßgeblichen
Einkommens
1. Einkommensbegriff
Für das Einkommen ist auszugehen vom Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne
des Einkommensteuergesetzes. Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn, bei nichtselbständiger
Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einxünften
der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. Die mit den
Einkünften verbundenen Aufwendungen (Betriebsausgaben und Werbungskosten}
sind also bereits abgezogen.
2. Berechnungszeitraum für das Einkommen
Maßgebend für die Einkommenfeststellung sind
a) die Einkommensverhältnisse des vorletzten Jahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes,
für den Förderung beantragt ist:
9) sofern sich das Einkommen des vorletzten Jahres noch nicht feststellen
läßt, die glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse gemäß a);
c) sofern geltend gemacht wird, daß das Einkommen im Bewilligungszeitraum
wesentlich niedriger sein wird, die glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse
des Bewilligungszeitraumes.