Full text : 1970 (0014)

gleichgestellt. Das Prüfungsergebnis und die Entscheidung des Ausschusses
sind in der Förderungsakte niederzulegen

3. Vorbehalt der Sonderbestimmung
Die Regelung in A 111 3 bleibt unberührt.

4. Geltungsdauer der Eignungsfeststellung

Die Eignungsfeststellung gilt vorbehaltlich der Überprüfung der Eignung ge
mäß B IH für die weitere Dauer der Förderung.

11. Eignungsüberprüfung

1. Zwischenprüfungen

Zwischenzeugnisse, Übungs-, Praktika- und Seminarscheine, die während des
Studiums erworben werden, sind dem Förderungsausschuß laufend vorzulegen;
 ihm ist ferner die Meldung zur und das Ergebnis der Abschlußprüfung
mitzuteilen.
2. Überprüfung der Eignung
Eine Überprüfung der Eignung ist vorzunehmen, wenn sich Zweifel an der Eig
nung des Studenten ergeben. Darüber hinaus kann die Überprüfung vorgenom
men werden, wenn der Förderungsausschuß sie - insbesondere bei langdauernden
 Studien oder bei Auslandsstudien - für notwendig hält.

C - Bedürftigkeitsvoraussetzungen

I. Höhe des monatlichen Förderungsbetrages

1. Inlandsstudium
Ein Student kann soweit gefördert werden, als ihm Mittel in Höhe des Förde
rungsmeßbetrages nicht zur Verfügung stehen. Der Betrag, der dabei den Un
terhaltsverpflichteten zugemutet wird, ist nach Abschnitt Ill:zu berechnen
Die Förderungsbeträge sind auf volle DM auf- bzw. abzurunden. Förderungs
beträge von weniger als 10,- DM im Monat werden nicht vergeben,
2. Auslandsstudiurr:
Bei einem Auslandsstudium oder einem in der Prüfungsordnung vorgesehenen
kurzfristigen Auslandsaufenthalt wird der Förderungsmeßbetrag um einer
Auslandszuschlag erhöht. Dieser Zuschlag wird als Stipendium vergeben. E!
wird für die einzelnen Hochschulstädte vom Bundesminister des Innern fest
gesetzt und vom Deutschen Studentenwerk den örtlichen‘ Förderungseinrich
tungen mitgeteilt. Außerdem werden dem Studenten die nachgewiesenen Stu
            
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