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sonderen Eignungsprüfung abhängt, jeweils nur einmal, und zwar frühestens
nach einem Semester, erneuert werden.
7. Hochschulwechsel
a) Bei Hochschulwechsel übernimmt auf Antrag des Studenten die nunmehr
zuständige Hochschule die Förderung nach Abschluß des laufenden Kalenderjahres.
Der Hochschulwechsel hat auf die Entscheidung über die Gewährung
der Förderung sowie auf die Höhe der Förderungsbeträge für das laufende
Kalenderjahr keinen Einfluß. Jedoch erfolgt die Änderung des Förderungsbetrages
gemäß A Il 1 b bereits mit Wirkung vom neuen Kalenderhalbjahr.
a) Das Studentenwerk der nunmehr zuständigen Hochschule fordert die Förderungsakte
des Studenten beim Studentenwerk der vorher besuchten Hochschule
an. Dieses zahlt aber die Förderungsbeträge bis zum Ende des laufenden
Kalenderhalbjahres weiter aus, übergibt die Förderungsakte vollzählig,
bewahrt jedoch die Zahlungsbelege über die gewährte Förderung auf,
c) Für Weiterbewilligungsanträge nach Hochschulwechsel gilt die Antragsfrist
wie für Aufnahmeanträge gemäß A IV 2a.
d) Wurde dem Studenten an der vorher besuchten Hochschule die Förderungswürdigkeit
nicht zuerkannt, gilt die Regelung nach Nr. 6.
B — Eignungsvoraussetzungen
I. Zuständigkeit
Für die Regelung von Form und Umfang der Eignungsfeststellung im Rahmen
der folgenden Bestimmungen ist die Hochschule zuständig.
1. Eignung
1. Eignung während der ersten drei Fachsemester
Wer als ordentlicher Student immatrikuliert ist, gilt für die Förderung während
der ersten drei Fachsemester als geeignet, es sei denn, daß die Voraussetzungen
für ein erfolgreiches Studium in der gewählten Fachrichtung nach Überzeugung
des Förderungsausschusses nicht gegeben sind. Vor einer Ablehnung
ist der Antragsteller zu hören,
2. Eignungsprüfung
Der Förderung ab dem vierten Fachsemester geht eine Eignungsprüfung voraus,
Sie wird durch Hochschullehrer vorgenommen. Zwischenprüfungen und
Vorprüfungen mit Ausnahme des Vorphysikums sind der Eignungsprüfung