IV. Verfahren
1. Zuständigkeit
Die Verantwortung für die Durchführung der Studienförderung nach diesen
Richtlinien trägt die Universität des Saarlandes. Sie nimmt ihre Verantwortung
durch die von ihr bestellten Förderungsausschüsse wahr. Ihnen gehören mindestens
ein Vertreter des Lehrkörpers als Vorsitzender, ein Vertreter der Studentenschaft
und ein Vertreter des Studentenwerks der Hochschule an. Sie
sind bei ihrer Tätigkeit in den Förderungsausschüssen an Weisungen nicht gebunden.
2. Antragstellung
a) Die Anträge auf Aufnahme in die Förderung sollen bis spätestens zwei Wochen
nach Vorlesungsbeginn, die Anträge auf Weitergewährung der Förderung
bis zum Ende der Vorlesungszeit des Sommersemesters über das Studentenwerk
an den Förderungsausschuß der Universität des Saarlandes gerichtet
werden, Die Hochschule kann Ausschlußfristen bestimmen.
b) Der Antragsteller und seine Unterhaltsverpflichteten haben über ihre wirtschaftliche
Lage eine Erklärung abzugeben, für deren Richtigkeit sie die
volle Verantwortung tragen. Siesind verpflichtet, alle zur Prüfung der Bedürftigkeit
erforderlichen Angaben zu machen. Belege zum Nachweis der
Richtigkeit der Angaben sollen, soweit notwendig, gefordert werden. Werden
die geforderten Belege nicht vorgelegt, so ist in der Regel davon auszugehen,
daß der Antragsteller nicht bedürftig ist.
3) Wenn sich Veränderungen gegenüber den im Antrag gemachten Angaben
ergeben, sind der Antragsteller und seine Unterhaltsverpflichteten verpflichtet,
diese unverzüglich schriftlich mit den für die Änderung erforderlichen
Unterlagen dem Studentenwerk mitzuteilen. Die Förderung wird auch für
die Zeit nach Eingang der Anzeige bis zur endgültigen Entscheidung unter
Vorbehalt weitergezahlt. Eine Neuberechnung des Förderungsbetrages ist
jedoch nur vorzunehmen, wenn der Gesamtbetrag des anrechenbaren
Jahreseinkommens des Studenten und seiner Unterhaltsverpflichteten sich
um mehr als 1200,- DM ändert.
3. Antragsbearbeitung und Bewilligung
a) Die Förderungsausschüsse entscheiden unter Berücksichtigung der Eignung
und Bedürftigkeit des Studenten über seine Aufnahme in die Förderung
und ihre Weitergewährung. Sie bewilligen nach Maßgabe der vorhandenen
Mittel und unter dem Vorbehalt, daß sich die richtliniengemäßen Förderungsvoraussetzungen
beim Antragsteller und seinen Unterhaltsverpflichte-