Full text : 1970 (0014)

Als bestandene Abschlußprüfung gilt ferner der erfolgreiche Abschluß eine:
Studiums der Fachrichtung Realschullehramt nach abgebrochenem Studiur
der Fachrichtung Höheres Lehramt.

2. Förderungsdauer
a) Die Förderung wird für die Dauer des Studiums einschließlich der vorle
sungsfreien Zeit gewährt!)

Sie endet mit dem zur Berufsausübung berechtigenden Abschlußexamen
spätestens mit der in Teil D bestimmten Höchstförderungsdauer, mit Aus
nahme der in E 1 geregelten Fälle.

b} Die Förderung ist auf die Dauer von zwei Semestern, von denen eines an
rechnungsfähig sein soll, auch für ein Auslandsstudium zu gewähren, wen
dieses von einem Lehrstuhlinhaber der Studienrichtung des Studenten be
fürwortet wird. Der Förderungsausschuß kann dann im Einzelfall die gene
reil festgesetzte Höchstförderungsdauer um ein Semester verlängern. Ei
Auslandsstudium kann darüber hinaus nach Anhörung eines Lehrstuhlinha
bers der Studienrichtung des Studenten unter Anrechnung auf die Höchst
förderungsdauer bis zu zwei weiteren Semestern gefördert werden, wen'
diese für das Studium des Antragstellers von besonderer Bedeutung sind

3. Sonderbestimmung bei Vorexamen
Ist ein Vorexamen bis zum Abschluß des 5. Fachsemesters in der Prüfungs
ordnung vorgesehen, so kann Förderung ohne besondere Eignungsprüfung bi
zum Abschluß des Vorexamens, jedoch nicht über das 5. Semester hinaus, g
währt werden,
4. Sonderfälle

a) Soweit in einem Sonderfall die unter 1 bis 3 festgelegte Regelung untunlic
erscheint, kann der Förderungsausschuß mit Zustimmung des Hauptförde
rungsausschusses der Hochschule von ihr abweichen. Es ist dabei ein strenge
Maßstab anzulegen. Die Gründe sind in der Förderungsakte des Studente
niederzulegen. Der gewährte Förderungsbetrag darf jedoch den Förderung‘
meRßbetrag nicht überschreiten, mit Ausnahme der in diesen Bewilligung
bedingungen anders geregelten Fälle. Die Gründe sind aktenkundig zu m
chen.

b) Ein Zweitstudium kann mit Zustimmung des Hauptförderungsausschuss
der Hochschule ausnahmsweise wie ein Erststudium gefördert werden.
1) Der Wegfall der Anfangsförderung gilt erst ab Sommersemester 1970, und zwar für 2
Studenten, die sich zu diesem Zeitpunkt nach der bisherigen Regelung in der Anfang
förderung befinden,
            
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