4. Hochschulausbildung im Ausland
Eine außerhalb der Bundesrepublik abgeschlossene Hochschutausbildung
schließt - abgesehen von den in A Ill 4 b) genannten Fällen - die Förderung
aus, wenn diese Ausbildung einer Hochschulausbildung in der Bundesrepublik
mindestens gleichwertig ist.
5, Hoch- und Fachschulausbildung im Inland
Ein Studienabschluß oder eine Förderung an einer nicht in Teil H genannten
Ausbildungsstätte oder in einem Studienfach, für dessen Studienförderung der
Bund keine Mittel zur Verfügung stellt, stehen einer Förderung nicht entgegen.
Der erfolgreiche Abschluß eines Studiums der Fachrichtung Realschullehramt
steht einer Förderung des Studiums der Fachrichtung Höheres Lehramt
ebenfalls nicht entgegen.
Il. Umfang und Form der Förderung
1. FörderungsmeRbetrag
a) Dem Studenten sollen während der Förderung Mittel in Höhe von 350,- DM
im Monat zur Verfügung stehen.
b}) Für Studierende, die während der Vorlesungszeit bei ihren Eltern wohnen,
ist der Förderungsmeßbetrag um 30,- DM im Monat herabzusetzen. Die
Kürzung entfällt, wenn dem Studenten monatlich Fahrkosten entstehen,
die den Betrag von 50,- DM übersteigen.
c) Die Höhe des Förderungsbetrages wird nach Teil C berechnet. Er wird in
den ersten beiden Studiensemestern als Stipendium, von da ab zu drei
Fünfteln als Stipendium und zu zwei Fünfteln als Pflichtdarlehen vergeben,
bis ein Darlehensbetrag von 2500,- DM erreicht ist. Danach wird die Förderung
als Stipendium gewährt, soweit diese Richtlinien nicht Zusatz- oder
Bürgschaftsdarlehen vorsehen.
Das Pflichtdarlehen wird um den 1500,- DM übersteigenden Betrag gekürzt,
wenn der Geförderte nachweist, daß er die Abschlußprüfung bestanden oder
8s nicht zu vertreten hat, daß er die Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden
hat.
Das Pflichtdarlehen wird darüber hinaus jeweils um einen weiteren Betrag in
Höhe von 500,- DM für jedes Semester gekürzt, um das der Geförderte durch
rechtzeitige oder vorzeitige Ablegung der Abschlußprüfung die Förderungsdauer
unterschreitet.
Als bestandene Abschlußprüfung gilt auch der erfolgreiche Abschluß eines
Studiums an einer Pädagogischen Hochschule gemäß Teil H dieser Richtlinien.