Artikel 2
(1) Die Neufassung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Universität
des Saarlandes in Kraft.
(2) Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig sind, ver
bleibt es bei der Bestellung der Gutachter nach den bisherigen Bestimmungen.
Saarbrücken, den 11. März 1970
Der Rektor
(Professor Dr. Sitte)