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(4) Die Ehrenpromotion wird durch feierliche Aushändigung einer vom
Rektor und Dekan unterzeichneten und mit dem Fakultätssiegel versehenen
Urkunde vollzogen, in der die Verdienste des Promovierten hervorzuheben
sind,
Ill. Gemeinsame Bestimmungen
Ss 14
Erneuerung der Promotionsurkunde
Der Dekan kann auf Beschluß des Fakultätsrates die Promotionsurkunde zum
50. Jahrestag der Promotion in feierlicher Form erneuern,
S 15
Entziehung des Doktorgrades
(1) Der Doktorgrad kann durch Beschluß des Fakultätsrates entzogen werden,
wenn sich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist oder daß
yesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich angenommen worden
sind.
(2) Vor der Beschlußfassung ist dem Inhaber Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen unter
Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
Anlage zur Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität
des Saarlandes
Promotionsgebühr
(1) Die Promotionsgebühr beträgt 200,-- DM, bei Wiederholung der mündlichen
Prüfung 100,-- DM.
(2) Neben der Gebühr werden die Selbstkosten für den Druck der Urkunde
arhoben.
(3) Bedürftigen Bewerbern kann die Gebühr vom Rektor in Ausnahmefällen
oei besonderer Bedürftigkeit gestundet oder bei besonderer wissenschaftlicher
Befähigung nach Abschluß des Promotionsverfahrens mit Ausnahme des Verwaltungskostenanteils
ganz oder teilweise erlassen oder zurückerstattet werden,
Der Antrag ist vom Bewerber über den Promotionsausschuß zu stellen,
dessen Vorsitzender eine Stellungsnahme beifügt.
(4) Die Promotionsgebühr ist verfallen, wobald der Bewerber zum Promotions:
verfahren zugelassen worden ist.