Full text : 1970 (0014)

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Druck der Dissertation

{1}, Nach dem Abschluß der mündlichen Prüfung ist der Bewerber verpflichtet,
die Dissertation in der von der Fakultät angenommenen Fassung - gegebenenfalls
 unter Berücksichtigung der von ihr gewünschten Änderungen und Ergänzungen
 - drucken oder vervielfältigen zu lassen und der Fakultät 100
-xemplare abzuliefern.
(2) Die gedruckte Arbeit muß die Bezeichnung Dissertation tragen, den Tag
der mündlichen Prüfung angeben und die Namen des Dekans und der Berichtarstatter
 enthalten.

(3) Wird die Arbeit in einer Zeitschrift veröffentlicht, dann müssen der Fakul
tät statt dessen 10 Sonderdrucke, die als Dissertation gekennzeichnet sind
abgeliefert werden

& 12
Vollziehung der Promotion

(1) Die Promotion wird durch Aushändigung der Promotionsurkunde vollzogen,
 sobald der Bewerber die vervielfältigten oder die gedruckten Exemplare
seiner Dissertation abgeliefert hat oder den Nachweis erbracht hat, daß die
Dissertation von einer wissenschaftlichen Zeitschrift zum Druck angenommen
ist. Als Tag der Promotion gilt der Tag der mündlichen Prüfung.
(2) Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und die Gesamtnote,
 Sie wird vom Rektor und Dekan unterschrieben und mit dem Fakultätssiegel
 versehen. Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Bewerber
 das Recht, den Doktorgrad zu führen.

IH. Ehrenpromotion
S 13

(1) In Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder Ver
dienste kann die Würde eines Doktors der Medizin oder Zahnheilkunde
ehrenhalber (Dr.med,.h.c., Dr.med.dent.h.c.) auf Beschluß des Fakultätsrates
verliehen werden.
(2) Der Beschluß bedarf der Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Fakultäts
rates, Die Verleihung unterbleibt, wenn mehr als ein Mitglied des Fakultätsrates
 dagegen stimmt.
(3) Der Fakultätsrat wird zur Wahrung allgemeiner Universitätsinteressen dem
Senat Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
            
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