Full text : 1970 (0014)

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(4) Die Prüfung ist öffentlich. Über die Prüfung wird ein Protokoll geführt,
das vom Prüfer zu unterzeichnen ist. Jeder Prüfer bewertet das Ergebnis seiner
Prüfung gemäß der im 8 9 Abs. 2 aufgeführten Notenskala,
(5) Versäumt der Bewerber ohne zureichende Entschuldigung den Prüfungstermin,
 so gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden.
(6) Wer die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal, frühestens
 nach 6 Monaten wiederholen.

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Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen
(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß,
ob der Bewerber zu promovieren ist, ob die mündliche Prüfung zu wiederhoen
 ist oder ob die Ablehnung der Promotion vorgeschlagen wird. Über die Ablehnung
 der Promotion entscheidet der Promotionsausschuß.

(2) Ist der Bewerber zu promovieren, so wird eine der folgenden Gesamtnoten
erteilt:

ausgezeichnet
sehr gut
aut

Jgenügend

(summa cum laude)
(magna cum laude}
(cum laude)
{rite}

Die Note ”ausgezeichnet’” (summa cum laude) kann nur erteilt werden, wenn
alle Berichterstatter und mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses
diese Benotung gegeben haben und nicht mehr als ein Mitglied des Promotionsausschusses
 dieser Note widerspricht.

s 10
Ungültigkeit der Promotionsleistungen

(1) Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, daß der Bewerber
 beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei den Promotionsleistungen
 eine Täuschung begangen hat oder daß wesentliche Voraussetzungen
 für die Zulassung zur Promotion irrtümlich angenommen worden sind, so
können die Promotionsleistungen durch Beschluß des Promotionsausschusses
für ungültig erklärt werden.
(2) Vor der Beschlußfassung ist dem Bewerber Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben, Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen unter
 Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
            
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