Full text : 1970 (0014)

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(8 6 Abs. 2) zum Erstberichterstatter bestellt werden. Das Recht, die Übernahme
 der Berichterstattung aus wichtigem Grund abzulehnen, bleibt unberührt.


(3) Die Berichterstatter schlagen dem Promotionsausschuß die Annahme der
Dissertation oder ihre Ablehnung vor. Der Vorschlag der Annahme ist mit einer
 Bewertung gemäß der in 8 9 Abs, 2 aufgeführten Notenskala zu verbinden,

(4) Der Erstberichterstatter erstattet ein schriftliches Gutachten über die Dissertation,
 Satz 1 gilt sinngemäß für den Zweitberichterstatter, wenn er eine
andere als die vom Erstberichterstatter vorgeschlagene Entscheidung oder Bewertung
 vorschlägt. Einigen sich die beiden Berichterstatter (8 7 Abs. 3) nicht
über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation oder weichen ihre Beurteilungen
 um mehr als eine Note voneinander ab, dann bestellt der Promotionsausschuß
 einen dritten akademischen Lehrer als Berichterstatter.
(5) Die Dissertation sowie die Stellungnahmen und die Gutachten der Berichterstatter
 werden im Dekanat ausgelegt. Die Auslage der Dissertation wird den
Mitgliedern des Fakultätsrates schriftlich mitgeteilt. Den Mitgliedern des Fakultätsrates
 und des Promotionsausschusses sowie den sonstigen akademischen
 Lehrern der Fakultät ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Die in
Satz 3 genannten Personen können Innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach
Aussendung der Mitteilung über die Auslage zu den Vorschlägen der Berichterstatter
 Stellung nehmen.

{6) Die Dissertation ist abgelehnt, wenn alle Berichterstatter die Ablehnung
vorschlagen und innerhalb der Auslagefrist keine abweichenden Stellungnahmen
 nach Abs. 5 Satz 3 eingehen, Satz 1 gilt sinngemäß für die Annahme
der Dissertation. Im übrigen beschließt der Promotionsausschuß.

Mündliche Prüfung

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(1) Nach der Annahme der Dissertation hat der Bewerber eine mündliche Prüfung
 abzulegen. Der Dekan bestellt dazu einen Prüfungsausschuß aus drei Mitgliedern.
 Die Berichterstatter sollen als Prüfer berufen werden.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf die Grundlagen der Dissertation sowie auf
Fragen, die sachlich oder methodisch mit der Dissertation zusammenhängen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder auf seinen Antrag der Promotionsausschuß
 kann dem Bewerber gestatten, sich bei der Prüfung einer
anderen als der deutschen Sprache zu bedienen.
            
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