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Voraussetzungen der Zulassung
Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
1. ein abgeschlossenes Studium (8 4),
2. die Vorlage einer Dissertation (8 5),
3. die Entrichtung der Promotionsgebühr (Anlage 1 zu dieser Ordnung),
4. den Antrag des Bewerbers (8 6).
S
A
Abgeschlossenes Studium
(1) Der Bewerber muß die ärztliche Prüfung nach der Bestallungsordnung für
Ärzte oder die zahnärztliche Prüfung nach der Prüfungsordnung für Zahnärzte
gestanden haben. Der Promotionsausschuß kann Ausnahmen zulassen, wenn
der Bewerber eine gleichwertige andere Prüfung bestanden hat und von einem
akademischen Lehrer der Fakultät als Doktorand angenommen worden ist.
'2) Der Bewerber muß die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Prüfung im Saarland
abgelegt haben. Der Promotionsausschuß läßt Ausnahmen zu, wenn der Bewerber
von einem akademischen Lehrer der Fakultät als Doktorand angeıommen
worden ist.
(3) Der Promotionsausschuß kann die Entscheidung nach Abs. 1 Satz 2 oder
Abs, 2 Satz 2 von der Erfüllung von Auflagen abhängig machen.
Dissertation
S5
(1) Die Dissertation muß ein Gebiet der Medizin behandeln und die Fähigkeit
des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dartun, Sie muß die
arzielten Ergebnisse in angemessener Form darstellen,
(2) Der Promotionsausschuß kann dem Bewerber gestatten, die Dissertation in
3iner anderen als der deutschen Sprache vorzulegen.
13) Eine Abhandlung, die der Bewerber in einem anderen Verfahren zur Erangung
des Doktorgrades eingereicht hat, kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung
des Promotionsausschusses als Dissertation vorgelegt werden.
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Antrag auf Zulassung
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich bei der Fakultät zu
oeantragen. Dem Antrag sind beizufügen: