Full text : 1970 (0014)

17

8.1

Allgemeines

Die Medizinische Fakultät der Universität des Saarlandes verleiht den Grad eines
 Doktors der Medizin (doctor medicinae) oder der Zahnheilkunde (doctor
medicinae dentariae) auf Grund eines Nachweises wissenschaftlicher Qualifikation
 (ordentliche Promotion) und die Würde eines Ehrendoktors der Medizin
 (doctor medicinae honoris causa) oder der Zahnheilkunde (doctor medicinae
 dentariae honoris causa) auf Grund hervorragender wissenschaftlicher
Leistungen oder Verdienste (Ehrenpromotion).

|. Ordentliche Promotion

87

Promaotionsausschuß

(1) Die ordentlichen Promotionsverfahren werden im Namen der Fakultät von
dem Promotionsausschuß der Fakultät durchgeführt. Die Promotionsleistungen
 eines Bewerbers werden von Berichterstattern (8 7) und Prüfern (8 8) beurteilt.


(2) Dem Promotionsausschuß gehören an:
1. allgemein:
{a) der Dekan als Vorsitzender,
(b) der Prodekan als stellvertretender Vorsitzender,
(c) die der Fakultät angehörenden Wahlsenatoren

2. die Mitglieder des Fakultätsrates, die das Fachgebiet der Dissertation vertreten.


{3) Die Mitglieder nach Satz 1 Buchst. b und c werden durch ihre allgemeinen
Stellvertreter vertreten. Für-das Stimmrecht bei fachlichen Entscheidungen
über Promotionsleistungen gilt Art. 21 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 der Universitätsverfassung.


(4) Der Promotionsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet, soweit in dieser Ordnung nichts anderes
 bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Ablehnende Entscheidungen des Dekans und des Promotionsausschusses
sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.