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Berichtigung
Art. 2 Abs. (2) der Änderung der Promotionsordnung der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zum Doktor der Wirtschaftswissenschaften
vom 15. Juli 1970 (Dienstbl. der Universität des Saarlandes Nr. 9/1970 vom
30. September 1970, Seite 123) muß lauten:
(2) Auf Promotionsverfahren, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung
anhängig geworden sind, finden die Vorschriften der Neufassung Anwendung.
Auf Antrag des Bewerbers tritt an die Stelle des Kolloquiums nach & 8
der Neufassung die mündliche Prüfung nach S& 8 und 8 9 der Promotionsordnung
‚om 11. Juni 1969. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1971 gestellt
werden.