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Satzung
der Psychologisch-psychiatrischen Beratungsstelle
an der Universität des Saarlandes
Vom 18. September 1970
Der Senat der Universität des Saarlandes hat gemäß Artikel 5 der Ver:
fassung der Universität des Saarlandes vom 9. Januar 1964 (Dienstblatt S.
125) folgende Satzung beschlossen, die hiermit verkündet wird:
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An der Universität des Saarlandes besteht als universitätsunmittelbare Einrichtung
die „‚Psychologisch-psychiatrische Beratungsstelle”.
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Aufgaben der Beratungsstelle sind die Beratung und Betreuung — vor allem
der Studierenden — In psychischen Fragen.
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1) Für die Belange der Beratungsstelle setzt der Senat eine Kommission
ein. Die Kommission besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Senat gewählt
werden. Der Kommission sollen je ein akademischer Lehrer des Faches
Psychologie und des Faches Psychiatrie angehören. Die Wahl der Hälfte der
Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des studentischen Parlaments.
2) Die Kommission schlägt dem Rektor die Mitarbeiter der Beratungsstelle
zur Anstellung vor. Sie erläßt die Geschäftsordnung der Beratungsstelle mit
Zustimmung des Senats und verabschiedet die dem Senat vorzulegenden
Haushaltsvoranschläge. Sie kann Berichte über die Tätigkeit der Beratungsstelle
anfordern.
3) Die Mitarbeiter der Beratungsstelle sind berechtigt, mit beratender Stimme
an den Sitzungen der. Kommission teilzunehmen.