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6.5 Die Anträge mit dem Entscheidungsvermerk der Kommission werden zur
Bewilligung dem Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung zugeleitet,
5.6
5.7
6.
Der Stipendiat ist verpflichtet, dem Rektor sofort davon Mitteilung zu
geben, wenn er seine wissenschaftliche Arbeit aufgeben will.
Beim Abbruch der wissenschaftlichen Arbeit wird das Stipendium mit
sofortiger Wirkung widerrufen.
Vorstufe zur Förderung
Stipendienbewerbern, deren künftige Promotionsleistungen im Zeitpunkt
der Bewerbung noch nicht abschließend beurteilt werden können, die
jedoch nach dem Urteil der beiden Hochschullehrer zum wissenschaftlichen
Arbeiten befähigt erscheinen, soll Gelegenheit gegeben werden,
während einer ein- oder zweisemestrigen . Tätigkeit als wissenschaftliche
Hilfskraft an ihrer Dissertation zu arbeiten und die Ergebnisse ihrer
Arbeiten bis spätestens zum Ablauf dieser Frist zur Entscheidung über
die Aufnahme in die Förderung vorzulegen.
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Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1969 in Kraft.