Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Fur die einzelnen Prüfungsleistungen werden folgende Noten erteilt:
sehr gut
Jut
befriedigend
ausreichend
mangelhaft
ungenügend
—
2) Sind in einem Prüfungsfach verschiedene Prüfungsleistungen zu erbringen, so
wird die Note für das Prüfungsfach aus dem arithmetischen Mittel der Noten für
die einzelnen Prüfungsleistungen nach folgendem Schlüssel errechnet:
1,00 — 1,50
1,51 — 2,50
2,51 — 3,50
3,51 — 4,50
4,51 — 5,50
sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
mangelhaft
Wiederholung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach 3 Monaten, spätestens
ıach einem Jahr wiederholt werden, Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung
ist nicht zulässig. Eine zweite Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung
<ann der Vorsitzende des Prüfungsamtes bei Vorliegen wichtiger Gründe gestat-:en.
(2) Auf die Wiederholungsprüfungen werden Prüfungsleistungen, die mindestens
mit „ausreichend’” bewertet worden sind, angerechnet.
II. Vorprüfung für Diplom-Sportlehrer
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung zur Vorprüfung setzt voraus:
| ein ordnungsgemäßes Studium am Sportwissenschaftlichen Institut (s. Anlage
1). Über die Anrechnung von Vorstudien des Bewerbersentscheidet der
Vorsitzende des Prüfungsamtes:
2. Nachweis über die Teilnahme an einem Kursus in Erster Hilfe:
3. die Entrichtung der Prüfungsgebühr (s. Anlage 11).