Full text : 1970 (0014)

Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Fur die einzelnen Prüfungsleistungen werden folgende Noten erteilt:
sehr gut
Jut
befriedigend
ausreichend
mangelhaft
ungenügend

—

2) Sind in einem Prüfungsfach verschiedene Prüfungsleistungen zu erbringen, so
wird die Note für das Prüfungsfach aus dem arithmetischen Mittel der Noten für
die einzelnen Prüfungsleistungen nach folgendem Schlüssel errechnet:

1,00 — 1,50
1,51 — 2,50
2,51 — 3,50
3,51 — 4,50
4,51 — 5,50

sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
mangelhaft

Wiederholung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach 3 Monaten, spätestens
ıach einem Jahr wiederholt werden, Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung
 ist nicht zulässig. Eine zweite Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung
<ann der Vorsitzende des Prüfungsamtes bei Vorliegen wichtiger Gründe gestat-:en.

(2) Auf die Wiederholungsprüfungen werden Prüfungsleistungen, die mindestens
mit „ausreichend’” bewertet worden sind, angerechnet.

II. Vorprüfung für Diplom-Sportlehrer

Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung zur Vorprüfung setzt voraus:

| ein ordnungsgemäßes Studium am Sportwissenschaftlichen Institut (s. Anlage
 1). Über die Anrechnung von Vorstudien des Bewerbersentscheidet der
Vorsitzende des Prüfungsamtes:

2. Nachweis über die Teilnahme an einem Kursus in Erster Hilfe:
3. die Entrichtung der Prüfungsgebühr (s. Anlage 11).
            
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