Full text : 1970 (0014)

Prüfungsordnung für Diplomsportlehrer des Sportwissenschaftlichen
 Instituts der Hochschule des Saarlandes
{Sportwissenschaftliches Institut)
Vom 1. Oktober 1970

|. Allgemeine Bestimmungen
61

Akademischer Grad und Diplomprüfung
(1) Das Sportwissenschaftliche Institut verleiht auf Grund der in dieser Ordnung
jregelten Diplomprüfung den akademischen Grad „Diplom-Sportlehrer”‘.
12) Die Diplomprüfung bildet den ordnungsgemäßen Abschluß des sechssemestrigen
 Studiums am Sportwissenschaftlichen Institut. Sie gliedert sich in
eine Vorprüfung und eine Hauptprüfung.

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D

Prüfungsamt und Prüfungsausschüsse

{1) Die Prüfungen werden vom Prüfungsamt des Sportwissenschaftlichen Insti-‘uts
 durchgeführt. Das Prüfungsamt besteht aus dem geschäftsführenden Direktor
des Sportwissenschaftlichen Instituts als Vorsitzenden und den akademischen
Lehrern. Es können bis zu zwei weitere Mitglieder aus dem Kreise der übrigen
Lehrkräfte zusätzlich in das Prüfungsamt berufen werden. Die Berufung erfolgt
Jurch die Mitglieder des Prüfungsamts.

(2) Zur Abnahme der Prüfungen werden vom Vorsitzenden des Prüfungsamtes
Prüfungsausschüsse gebildet. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden,
 den für die einzelnen Prüfungsleistungen zuständigen Lehrkräften des
Sportwissenschaftlichen Instituts und den für die theoretischen Fächer zuständigen
 akademischen Lehrern der Universität oder der Pädagogischen Hochschule
des Saarlandes. Vorsitzender ist der Vorsitzende des Prüfungsamtes oder ein von
hm bestellter Vertreter.

Zulassungsverfahren
{1} Der Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden
des Prüfunagsamtes zu richten.
            
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