Ad
(7) Das Mitglied des Kuratoriums nach 8 7 Abs. 1 Nr. 11 der Vereinbarung wird
‚on den übrigen Mitgliedern des Kuratoriums hinzugewählt.
(1} Der Vorsitzende des Kuratoriums beruft in der Regel einmal im Semester
eine Sitzung ein. Eine Sitzung ist ferner einzuberufen, wenn der Rektor der
Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der geschäftsführende Direktor
des Insituts oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums
der die Mehrheit der hauptamtlichen Lehrkräfte dies verlangen.
12) Das Kuratorium ist beschluRßfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend
sind.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
antscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
58
(1) Unbeschadet der Aufgaben und Zuständigkeiten des Kuratoriums wird ein
Institutsrat gebildet, dem folgende Mitglieder angehören:
1. der geschäftsführende Direktor des Instituts als Vorsitzender,
2. die akademischen Lehrer,
3. vier Vertreter der akademischen Mitarbeiter;
& 6 Abs. 3 gilt entsprechend,
4. zwei Vertreter der Lehrbeauftragten des Instituts;
58 6 Abs. 4 gilt entsprechend,
5. zwei Vertreter der Studenten;
8 6 Abs. 5 gilt entsprechend,
6. zwei Vertreter des Verwaltungs- und technischen Personals des Instituts
8 6 Abs. 6 gilt entsprechend,
7 in Fragen des Studentensports der Sportreferent der Studentenschaft der
Universität und der Sportreferent der Studentenschaft der Pädagogischen
Hochschule mit beratender Stimme.
(2) Der Institutsrat berät und entscheidet über alle wesentlichen Fragen der in
S 2 der genannten Aufgaben des Instituts. Er kann insbesondere Anträge nach
8 3 Abs. 2 stellen.
(3) In Fragen der Forschung und Lehre hat der Institutsrat koordinierende
“unktion, Die Freiheit von Forschung und Lehre der zur selbständigen For
schung und Lehre Berechtigten darf dadurch nicht eingeschränkt werden.
(4) Der Institutsrat kann mit zwei Dritteln seiner Mitglieder eine öffentliche
Zeratung beschließen