{1) Das Institut gliedert sich in Abteilunger
(2) Über Einrichtung, Änderung und Auflosung von Abteilungen „ntscheidet das
Kuratorium nach Anhörung des Institutsrats.
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Die Organe des Instituts sind
1. das Direktorium
2. das Kuratorium
3. der Institutsrat
4. die Institutsversammlung
n
(1) Das Institut wird vorbehaltlich der Aufgaben und Zuständigkeiten der
anderen Organe durch ein Direktorium geleitet, das aus den Leitern der Abteitungen
und zwei weiteren hauptamtlichen Lehrkräften besteht
(2) Die Mitglieder des Direktoriums, die nicht Abteilungsleiter sind, werden für
die Dauer von zwei Jahren vom Institutsrat gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Das Direktorium wählt für die Dauer von zwei Jahren einen geschäftsführenden
Direktor, der das Institut nach außen vertritt. Wiederwahl ist zulässig.
Ss ß
{1) Von den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß 8 7 Abs. 1 Nr. 1 der Vereinbarung
zwischen der Universität und der Pädagogischen Hochschule (Vereinbarung)
wird eines durch die hauptämtlichen Lehrkräfte des Instituts und eines durch
den Senat der Universität gewählt.
{2) Von den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß 5& 7 Abs. 1 Nr. 2 der Vereinbarung
wird eines durch die hauptamtlichen Lehrkräfte des Instituts und eines
durch den Senat der Pädagogischen Hochschule gewählt.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach & 7 Abs. 1 Nr. 7 der Vereinbarung
werden von den akademischen Mitarbeitern des Instituts gewählt.
(4) Das Mitglied des Kuratoriums nach 5 7 Abs. 1 Nr. 8 der Vereinbarung wird
von den Lehrbeauftragten des Instituts gewählt
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums nach 8 7 Abs. 1 Nr. 9 der Vereinbarung
werden von den Studenten des Instituts gewählt
(6) Das Mitglied des Kuratoriums nach S 7 Abs. 1 Nr 10 der Vereinbarung wird
von den Mitarbeitern des Verwaltungs und technischen Personals des Instituts
gewählt.