(1) Das Kuratorium hält die Verban fung zer u 07 or Padayogische,
Hochschule aufrecht, vertritt die Interessen des, vs 8 ind 5 lbstverv: 4!
tungsgremien der Universitat und der Padayıoa- hen ho bschuie, auch ım Hr
blick auf die Haushaltsansatze für die in 8 1 genannten sat Gaben.
(2) In Fragen, die das Institut betreffen, haben der Vursitzende des Kuratoriums
und der geschäftsführende Direktor des Instituts ain Anharungstecht in den
Selbstverwaltungsgremien der Universität und der Pädagogischen Hochschule.
(3) Das Kuratorium unterstützt das Institut bei der Erfüllung seiner Aufgaber
und hat insbesondere folgende Zustandigkeiten:
1. Es beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die
Institutssatzung und ihre Änderungen,
2. es nimmt Stellung zu den Studien. und Prüfungsordnungen und ihren
Änderungen;
3. es berät über die Haushaltsvoranschlage des Instituts:
4. es ist über alle Personalangelegenheiten zu unterrichten;
5. es kann Berichte der Professoren des Instituts und des geschäftsführende ı
Direktors anfordern.
Die Satzung kann weitere Aufgaben des Kuratoriums vorsehen
(4) Das Nähere regelt die Satzung
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Die Verwaltung des Instituts wird durch ein Direktorium geleitet, das einen
geschaftsführenden Direktor bestellt. Das Nähere regelt die Satzung.
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Die Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1970 in Xraft. Sie wird im Dienstblatt der
Universität veröffentlicht.
(2) Die Zuständigkeiten des Konvents der Hochschule des Saartarıdes gemäß 8 5
Abs. 1 des Gesetzes uber die Hochschule des Saarlandes vom 29 April 1970
bleiben unberührt.
(3) Mit der Vereinbarung tritt eine vorläufige Satzı'ng des Instituts in Kraft
(Anlage).
(4) Diese Vereinbarung bedarf
Unterricht und Volksbildung
der Bestätigung durch
den M,nister für Kultus