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3. Förderungsvoraussetzungen
3.1 DQualifikationsvoraussetzungen sind:
3.11 mit überdurchschnittlichem Ergebnis bestandene akademische oder
staatliche Abschlußprüfung, soweit eine solche Prüfung im Fach des Bewerbers
für die Promotion erforderlich ist.
3.12 Erwartung einer überdurchschnittlichen Promotionsleistung, nachgewiesen
durch positive Gutachten mindestens zweier Hochschullehrer. Hierbei
sind insbesondere zu berücksichtigen: Ergebnis der bisherigen Arbeit
an der Dissertation, wissenschaftliche Veröffentlichungen, Tätigkeit als
wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule, Examensergebnis.
3.2 Die Förderung setzt außerdem voraus, daß dem Doktoranden Einkommen
in Höhe des Stipendiums nicht zur Verfügung stehen und er keiner
ständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Einkommen über 200,- DM monatlich
werden angerechnet. Ein Beitrag der Unterhaltsverpflichteten wird
nicht erwärtet.
4. Leistungskontrolle
4.1 Nach Ablauf von zwei Semestern sowie vor jeder Verlängerung findet
eine Leistungskontrolle in Form eines Kolloquiums statt. Gegenstand
der Leistungskontrolle sind die Ergebnisse der Arbeit des Stipendiaten
und seiner Dissertation.
4.2 Die weitere Förderung setzt eine positive Beurteilung voraus.
5. Vergabeverfahren
5.1 Promotionsstipendien werden durch den Minister für Kultus, Unterricht,
und Volksbildung vergeben.
Die Bewilligung oder Verlängerung eines Stipendiums setzt einen Antrag
des Doktoranden auf vorgeschriebenem Formblatt (Anlage 2) an den
Rektor der Universität des Saarlandes voraus.
Die Entscheidung über die Aufnahme in die Promotionsförderung und
über Verlängerungsanträge trifft eine Kommission der Universität des
Saarlandes unter Hinzuziehung eines Vertreters des Ministers für Kultus,
Unterricht und Volksbildung. Die Kommission wählt die Gutachter
(4.1, 4.2) aus.
5.4 Die Universität teilt dem Kultusministerium am Ende des Jahres das Promotionsergebnis
der Stipendiaten mit, außerdem die Namen der Stipendiaten,
die ihre Studien abgebrochen haben.