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Arti'tcı
(1) Die vorstehende Neufassung der Promotionsordnung tritt mit der Ver.
«undung ım Dienstblatt der Universität des Saarlandes in Kraft.
(2) Auf Promotionsverfahren, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Neufassung anhängig geworden sind, finden die Vorschriften der Neufas:
sung Anwendung. Auf Antrag des Bewerbers tritt an die Stelle des Kol-'oquiums
nach 8 8 der Neufassung die mündliche Prüfung nach & 8 und & 9
der Promotionsordnung vom 11. Juni 1969. Der Antrag kann nur bis zum
31. Dezember 1971 gestellt werden.
(3) Ist ein Bewerber, der die Voraussetzungen des & 4 der Neufassung nicht
erfüllt, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung von einem
ıkademischen Lehrer der Fakultät als Doktorand angenommen worden, so
xann er nach 8& 3 der bisherigen Fassung zugelassen werden. Der Antrag
<xann nur bis zum 31. Dezember 1972 gestellt werden.