Full text : 1970 (0014)

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(2) Die Ehrenpromotion wird durch Aushändigung einer von Rektor unc
Dekan unterzeichneten und mit dem Fakultätssiegel versehenen Urkunde voll
zogen, in der die Verdienste des Promovierten hervorzuheben sind.

(3) 8 11 Abs. 3 und 8 15 gelten sinngemäß.

Aniage

(1) Die Promotionsgebühr beträgt zweihundert Deutsche Mark.

(2) Soweit der Fakultät ein Anteil der Promotionsgebühr zur Gewährung vor
Druckkostenzuschüssen zugewiesen wird, ist dieser Anteil dem Bewerber fü
die Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen.

(3) Bedürftigen Bewerbern kann die Gebühr auf Vorschlag des Promotionsau
schusses

1. bis zum Abschluß des Promotionsverfahrens gestundet werden,

2. nach erfolgreichem AbschliR des Promotionsverfahrens ganz oder teilweise
erlassen oder erstattet werden.

Der Verwaltunaskostenanteil wird in jedem Falle einbehalten.

(4) Die Promotionsgebühr ist verfallen, sobald der Bewerber zum Promotions
verfahren zugelassen worden ist.
            
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