Full text : 1970 (0014)

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(2) Abweichungen der vervielfältigten Fassung von der angenommenen Fas
sung einschließlich der zur Erfüllung einer Auflage (& 10 Abs. 4) erforderli
chen Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Zustimmung des Vor
sitzenden des Promotionsausschusses und der Berichterstatter oder der Ge
nehmigung des Promotionsausschusses.

(3) Bei der Vervielfältigung ist die Dissertation auf dem Titelblatt als „‚Disser
tation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Wirtschaftswissenschaft de
Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saar
landes’’ zu bezeichnen, Die lateinische Fassung des Doktorgrades ist ir
Klammern hinzuzufügen. Auf der Rückseite des Titelblattes sind der Tag de
Disputation sowie die Namen des zu dieser Zeit amtierenden Dekans und de
Berichterstatter anzugeben.

(4) Soll die Dissertation in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe oder Zeit
schrift oder als selbständige Schrift veröffentlicht werden, so kann die Zah
der abzutiefernden Exemplare durch Beschluß des Promotionsausschusses her
abgesetzt werden. Das gleiche gilt, wenn der Bewerber eine Abhandlung al
Dissertation vorgelegt hat, die er vor Stellung des Zulassungsantrages veröt
fentlicht hatte.

(5) Werden die Pflichtexemplare nicht innerhalb eines Jahres nach der Disputa
tion eingereicht, so erlöschen alle durch die Promotionsleistungen erworbene!
Rechte. Der Promotionsausschuß kann auf Antrag die Frist verlängern

{6} Die Vollziehung der Promotion setzt die Ablieferung der Pflichtexemplare
voraus. Im Fall des Abs. 4 Satz 1 kann durch Beschluß des Promotionsaus
schusses Befreiung von diesem Erfordernis gewährt werden, wenn sicherge
stellt ist, daß die Arbeit in angemessener Frist veröffentlicht wird. Absatz £
gilt sinngemäß.
            
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