Full text : 1970 (0014)

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{3} Nach dem Kolloquium findet eine Disputation vor dem DisputationsausschuRß
 statt. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt im Einvernehmen
 mit dem Vorsitzenden des Disputationsausschusses den Termin
der Disputation und gibt ihn öffentlich bekannt, Vor der Disputation ist ein
Exemplar der Dissertation zur Einsicht der Mitglieder der Fakultät im Dekanat
 auszulegen.

(4) In der Disputation berichtet der Bewerber über seine Dissertation und
verteidigt deren Thesen. Die Disputation ist öffentlich. Sie wird vom Vorsitzenden
 des Disputationsausschusses geleitet.

(5) Der Disputationsausschuß kann dem Bewerber gestatten, sich bei de!
Disputation einer anderen als der deutschen Sprache zu bedienen.

(6) Versäumt der Bewerber ohne zureichende Entschuldigung den Termin der
Disputation, so gilt seine Promotion als abgelehnt. Die Entscheidung trifft der
Promotionsausschuß.

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Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen

(1) Im Anschluß an die Disputation entscheidet der Disputationsausschuß, ob
der Bewerber zu promovieren ist, ob das mündliche Verfahren (Kolloquium
und Disputation) zu wiederholen ist oder ob die Promotion abgelehnt wird.
Das mündtiche Verfahren kann nur einmal wiederholt werden.

(2) Ist der Bewerber zu promovieren, so wird eine der folgenden Gesamtnoten
arteiltausgezeichnet



sehr aut

gut

genügend

(summa cum laude)
(magna cum laude)
(cum laude)
(rite)

Der Disputationsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
 entscheidet der Promotionsausschuß, Die Grundlagen der Entscheidung
 sind schriftlich aufzuzeichnen. Die Entscheidung des Disputationsausschusses
 wird von dem Vorsitzenden öffentlich bekannt gegeben.
            
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