Full text : 1970 (0014)

117-Personen

 können zu der Dissertation und zu den Gutachten schriftlich
Stellung nehmen.

(8) Über die Annahme der Dissertation, ihre Rückgabe zur Verbesserung oder
ihre Ablehnung entscheidet der Promotionsausschuß. Der Beschluß über die
Annahme der Dissertation setzt nicht voraus, daß das Vorfahren nach Absatz
7 beobachtet worden ist. Schlagen alle Berichterstatter die Annahme vor und
wird nicht binnen der in Abs. 7 Satz 1 bestimmten Frist abweichend Stellung
genommen, so gilt die Dissertation als angenommen.

x 8

Disputationsausschuß

(1) Dem Disputationsausschuß gehören an:

1. ein.akademischer Lehrer der Fakultät, der nicht Berichterstatter sein darf,
als Vorsitzender.

2. die Berichterstatter,

3. ein weiteres, fachlich ausgewiesenes promoviertes Mitglied der Universität.

(2) Der Vorsitzende und das Mitglied nach Abs. 1 Nr 3 werden vom Vorsitzenden
 des Promotionsausschusses bestellt.

(3) Ist ein Berichterstatter gehindert, am weiteren Verfahren teilzunehmen, so
wird für Ihn entsprechend Absatz 2 ein akademischer Lehrer der Fakultät zum
Mitalied des Disputationsausschusses bestellt.

59

Kolloquium und Disputation

{1) Nach der Annahme der Dissertation findet ein Kolloquium mit zwei Mitgliedern
 des Disputationsausschusses (8 8) statt, die vom Vorsitzenden des
Promotionsausschusses bestellt werden. Wenigstens einer von Ihnen muß Berichterstatter
 sein.

(2) Das Kolloquium erstreckt sich auf die Grundlagen der Dissertation, sowie
auf Fragen, die sachlich und methodisch mit der Dissertation zusammenhän-Jen.
 Das Kolloquium soll eine Stunde dauern, Verlauf und Beurteilung des
Kolloquiums sind in einem Protokoll festzuhalten.
            
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