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Beurteilung der Dissertation
Nach der Eröffnung des Promotionsverfahrens bestellt der Vorsitzende des
Promotionsausschusses oder auf seinen Antrag der Promotionsausschuß zur
Beurteilung der Dissertation zwei akademische Lehrer zu Berichterstattern
Einer der Berichterstatter muß ein akademischer Lehrer der Fakultät sein.
(2) Ist der Bewerber von einem akademischen Lehrer als Doktorand angenommen
und hat er dies angezeigt (8 6 Abs. 2 Satz 1), so ist der akademische
Lehrer zum Erstberichterstatter zu bestellen, In anderen Fällen soll einer der
vom Bewerber vorgeschlagenen akademischen Lehrer (& 6 Abs. 2 Satz 2) zum
Erstberichterstatter bestellt werden.
(3) Jeder Berichterstatter gibt ein schriftliches Gutachten über die Dissertation
ab und schlägt die Annahme der Dissertation, ihre Rückgabe zur Verbesserung
oder ihre Ablehnung vor. Der Vorschlag der Annahme ist mit einer
Bewertung gemäß der in 8 10 Abs. 2 aufgeführten Notenskala zu verbinden
(4) Die Dissertation wird ohne Vorbehalt angenommen, wenn sie druckreif
ist. Sind für die Druckreife geringfügige Änderungen oder Ergänzungen erforderlich,
so wird die Dissertation unter Vorbehalt angenommen.
{5) Die Dissertation wird dem Bewerber zur Verbesserung zurückgegeben,
wenn zu Ihrer Annahme erhebliche Änderungen oder Ergänzungen erforderlich
sind. Wird die verbesserte Dissertation nicht binnen fünf Jahren vorgelegt,
so gilt die Dissertation als abgelehnt. Eine rechtzeitig vorgelegte Dissertation
ist nach dem Sach- und Wissenstand zur Zeit der Neuvorlage zu beurteilen,
{6) Weichen die beiden Berichterstatter in ihren Vorschlägen oder um mehr
als eine Note in der Bewertung voneinander ab, so bestellt der Promotionsausschuß
einen dritten Berichterstatter. Das gleiche gilt, wenn ein Berichterstatter
die Bestellung eines weiteren Berichterstatters beantragt. In sonstigen
Fälten kann der Promotionsausschuß einen dritten Berichterstatter bestellen
(7) Den Mitgliedern des Promotionsausschusses ist zwei Wochen lang auf
Verlangen Einsicht in die der Beurteilung zugrundegelegten Exemplare der
Dissertation und in die Gutachten zu gewähren, Die in Satz 1 genannten
Personen können zu der Dissertation und zu den Gutachten schriftlich Stel
lung nehmen.