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Richtlinien für die Vergabe von Promotionsstipendien
an der Universität des Saarlandes
Vom 1. Dezember 1969
{GMBI. Saar, 1970, S. 41)
1.1
1.1
1.2
Zweck der Promotionsförderung
Die Promotionsförderung soll vorrangig eine Maßnahme zur Erhaltung
und Steigerung der Leistungsfähigkeit der wissenschaftlichen Hochschulen
sein. Der Erwerb der Lehrbefähigung an einer wissenschaftlichen
Hochschule setzt in der Regel die Promotion voraus. Nur wenn in ausreichendem
Maße promovierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte vorhanden
sind, läßt sich die Leistungsfähigkeit der wissenschaftlichen
Hochschulen für die Zukunft gewährleisten und weiter erhöhen.
Die Promotion wird gefördert als eigenständige wissenschaftliche Leistung
im Anschluß an ein abgeschlossenes akademisches Studium.
2. Art, Höhe und Dauer der Förderung
2.1 Die Förderung wird als Stipendium gewählt. Die Leistungen werden auch
dann gewährt, wenn der Stipendiat für seine Promotion an der Universität
des Saarlandes seine Dissertation im Ausland anfertigt.
Das Stipendium beträgt 500,- DM monatlich; bei Verheirateten erhöht
sich dieser Betrag um 150,- DM monatlich, wenn das Einkommen des
Ehepartners nicht mehr als 200,- DM monatlich beträgt.
Das Stipendium wird zunächst für die Dauer von zwei Semestern, höchstens
bis zur Fertigstellung der Dissertation, gewährt. Eine Verlängerung
um jeweils ein Semester ist insgesamt dreimal möglich. Um mehr als ein
Semester soll das Stipendium jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen
verlängert werden,
2.4 Durch die Gewährung des Stipendiums entsteht kein Arbeitsverhältnis
zwischen der Universität des Saarlandes und dem Stipendiaten,