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Antrag auf Zulassung
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich bei der Fakultät zu
beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis der Erfüllung der in 83 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Vor
aussetzungen, soweit nicht ein Antraa nach Abs. 3 gestellt wird,
2. eine Darstellung des Bildunagsaanges,
3. eine Versicherung darüber,
a) ob, wann und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits frühel
einer Doktorprüfung unterzogen hat.
b) ob die als Dissertation vorgelegte Arbeit in einem anderen Verfahrer
zur Erlangung eines akademischen Grades vorgeleat worden ist,
c}) daß der Bewerber die Arbeit selbständig verfaßt hat, keine anderen als
die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die den
benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen
kenntlich aemacht hat,
4. drei maschinengeschriebene oder gedruckte, geheftete oder gebundene und
mit Seitenzahlen versehene Exemplare der Dissertation.
(2) Ist der Bewerber von einem akademischen Lehrer der Fakultät als Doktorand
angenommen, so zeigt er dies der Fakultät an. Andernfalls kann der
3ewerber der Fakultät zwei akademische Lehrer der Fakultät als Berichter
statter vorschlaaden.
(3) Auf Entscheidungen des Promotionsauschusses über Zulassungsvoraussetzungen
(8& 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, 8 5 Abs. 2 und 3
und Abs. 3 der Anlage zu dieser Ordnung) kann schon vor Stellung des
Zulassunasantrages anaetragen werden.
{4) Über den Zulassungsantrag entscheidet der Vorsitzende des Promotions
ausschusses.
(5) Der Zulassungsantrag kann zurückgenommen werden, solange nicht dem
Bewerber eine ahlehnende Entscheidung über die Dissertation zugeaangen ist