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Abgeschlossenes Studium
(1) Der Bewerber muß die Diplom-Prüfung für Volkswirte, für Kaufleute oder
für Handelslehrer, eine politikwissenschaftliche . Diplomprüfung oder eine
gleichwertige wirtschaftswissenschaftliche oder politikwissenschaftliche Prü.
fung bestanden haben. Über die Gleichwertigkeit entscheidet der Promotions:
ausschuß.
(2) Andere Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium können vorn
Promotionsausschuß zugelassen werden. Der Promotionsausschuß kann zu
sätzliche Studienleistungen auferlegen.
(3) Der Bewerber muß nach Abschluß des Hochschulstudiums im Sinne vor
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 mindestens zwei Semester an der Fakultät studiert
an mindestens drei Seminaren bei verschiedenen akademischen Lehrern der
Fakultät erfolgreich teilgenommen und in diesen Seminaren je eine schriftliche
Arbeit zur Diskussion gestellt haben (Doktorandenstudium). Entspre
chende andere Leistungen können teilweise angerechnet werden. Über die
Anrechnung entscheidet der Promotionsausschuß.
(4) Der Promotionsausschuß kann durch einstimmigen Beschluß von den Vor
aussetzungen der Abs. 1 bis 3 Befreiung erteiten, wenn sich der Bewerbet
durch hervorragende wirtschaftswissenschaftliche oder politikwissenschaftli
che Leistungen ausgezeichnet hat.
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Dissertation
(1) Die Dissertation muß dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaft oder de!
Politikwissenschaft entnommen und eine selbständige wissenschaftliche Lei
stung sein.
(2) Der Promotionsausschuß kann dem Bewerber gestatten, die Dissertatior
in einer anderen als der deutschen Sprache vorzulegen.
(3) Eine Abhandlung, die der Bewerber in einem anderen Verfahren zur Er:
langung eines akademischen Grades vorgelegt hat, kann nur mit Zustimmung
des Promotionsausschusses als Dissertation entgegengenommen werden. |st
die Abhandlung in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines Doktorgra
des an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolglos vor
„eleat worden. so kann sie nicht als Dissertation entaegenaenommen werden