Full text : 1970 (0014)

die Zeit gewählt, in der Mitglieder nach Nr. 1 und Nr. 2 nicht vorhanden
sind, höchstens für die Dauer von zwei Jahren.

{4) Vorsitzender des Promotionsausschusses ist der Dekan, wenn er akademischer
 Lehrer der Wirtschaftswissenschaft oder der Politikwissenschaft ist,
sonst der Prodekan. Ist auch der Prodekan nicht akademischer Lehrer der
Wirtschaftswissenschaft oder der Politikwissenschaft, so wählt der Fakultätsrat
 einen Vorsitzenden aus dem Kreis der akademischen Lehrer der Wirtschaftswissenschaft
 und der Politkwissenschaft.

/6) Der Promotionsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden
 Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.

(6) Entscheidungen des Promotionsausschusses oder seines Vorsitzenden sind
dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

83

Voraussetzungen der Zulassung

(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus.

1. ein abgeschlossenes Studium (8 4}

2. die Vorlage einer Dissertation ( 5)

3. die Entrichtung der Promotionsgebühr (Anlage zu dieser Ordnung)

4. den Antraa des Bewerbers (8 6)

(2) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Umstände vorliegen, aufgrund
deren nach gesetzlicher Vorschrift ein erworbener Doktorgrad entzogen werden
 könnte.
            
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