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Artikel 2
(1) Die vorstehende Neufassung der Promotionsordnung tritt mit der Verkün-Jung
im Dienstblatt der Universität des Saarlandes in Kraft.
{2) Auf Promotionsverfahren, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens durch
Zulassung anhängig geworden sind, finden die Vorschriften der Neufassung
Anwendung. Erfüllt der Bewerber nicht die Voraussetzungen für die Zulas
sung nach & 4 der Neufassung, so gelten die bisherigen Vorschriften über die
mündliche Prüfung fort.
(3) Ist ein Bewerber, der die Voraussetzungen des 8 4 der Neufassung nicht
erfüllt, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung von einem aka
demischen Lehrer der Fakultät als Doktorand angenommen worden, so kam
er nach 8 3 der bisherigen Fassung zugelassen werden, Der Antrag kann nur
bis zum 31. Dezember 1972 gestellt werden, Für diese Bewerber gilt Abs. 2
Satz 2.