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Il. Ehrenpromotion
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(1) Eine Ehrenpromotion beschließt der Fakultätsrat mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, Zur Wahrung allgemeiner Universitätsinteressen
gibt die Fakultät dem Senat Gelegenheit zur Stellungnahme
{2} Die Ehrenpromotion wird durch Aushändigung einer von Rektor und
Dekan unterzeichneten und mit dem Fakultätssiegel versehenen Urkunde vollzogen,
in der die Verdienste des Promovierten hervorzuheben sind.
(3) 8 11 Abs. 3 und 8 15 gelten sinngemäß.
An
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(1) Die Promotionsgebühr beträgt zweihundert Deutsche Mark.
(2) Soweit der Fakultät ein Anteil der Promotionsgebühr zur Gewährung von
Druck kostenzuschüssen zugewiesen wird, ist dieser Anteil dem Bewerber für
die Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen.
(3) Bedürftigen Bewerbern kann die Gebühr auf Vorschlag des Promotionsaus
schusses
!. bis zum Abschluß des Promotionsverfahrens gestundet werden,
2. nach erfolgreichem Abschluß des Promotionsverfahrens ganz oder teilweise
erlassen oder erstattet werden.
Der Verwaltungskostenanteil wird in jedem Falle einbehalten
(4) Die Promotionsgebühr ist verfallen, sobald der Bewerber zum Promotionsverfahren
zugelassen worden ist.