Full text : 1970 (0014)

1C6—

(6) Die Vollziehung der Promotion setzt die Ablieferung der Pflichtexemplare
voraus. Im Fall des Abs. 4 Satz 1 kann durch Beschluß des Promotionsausschusses
 Befreiung von diesem Erfordernis gewährt werden, wenn sichergesstellt
 ist, daß die Arbeit in angemessener Frist veröffentlicht wird. Absatz 5
gilt sinngemäß.

56 14

Erneuerung der Promotionsurkunde

Der Dekan kann auf Beschluß des Fakultätsrats die Promotionsurkunde zum
fünfzigsten Jahrestag der Promotion oder aus anderem besonderem Anlaß in
feierlicher Form erneuern.

5 15
Entziehung des Doktorgrades

(1) Der Doktorgrad kann durch Beschluß des Fakultätsrats entzogen werden,
wenn sich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist oder daß
wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich angenommen worden
 sind.

{2} Vor der Beschlußfassung ist dem Inhaber Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen
unter Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

S 16

Rechtsbehelfe; Akteneinsicht

(1) Über die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen Rechtsbehelfe
gegen die Entscheidungen des Disputationsausschusses entscheidet der Promotionsausschuß.


(2)!st das Verfahren abgeschlossen, so ist dem Bewerber auf Verlangen Einsicht
 in die der Beurteilung zugrunde liegenden Exemplare der Dissertation, in
die Gutachten und in die Aufzeichnung der Grundlagen der Gesamtbeurteilung
 (8 10 Abs. 3 Satz 3) zu gewähren, Satz ‘1 gilt sinngemäß, wenn die
Dissertation zur Verbesserung zurückgegeben wird.
            
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