Full text : 1970 (0014)

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Ungültigkeit der Promotionsleistungen
(1) Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, daß der Bewerser
 beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei den Promotionsieistungen
 eine Täuschung begangen hat, oder daß wesentliche Voraussetzungen
 für die Zulassung zur Promotion irrtümlich angenommen worden sind, so
xönnen die Promotionsleistungen durch Beschluß des Promotionsausschusses
für ungültig erklärt werden.

(2) Vor der Beschlulsfassung ist dem Bewerber Gelegenheit zur Stellung -
nahme zu geben, Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen
 unter Rechtsmittelbeiehrung zuzustellen.

Ss 13

Vervielfältigung der Dissertatior

(1) Ist der Bewerber zu promovieren, so muß er der Fakultät einhundert
Pflichtexemplare kostenfrei abliefern. Die Pflichtexemplare sind in einem von
der Fakultät genehmigten Vervielfältigungsverfahren herzustellen.

(2) Abweichungen der Vervielfältigten Fassung von der angenommenen Fassung
 einschließlich der zur Erfüllung einer Auflage (& 10 Abs. 4) erforderli:
chen Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden
 des Promotionsausschusses und der Berichterstatter oder der Genehmizung
 des Promotionsausschusses.

(3) Bei der Vervielfältigung ist die Dissertation auf dem Titelblatt als “Dissertation
 zur Erlangung des Grades eines Doktors des Rechts der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes” zu
vezeichnen. Auf der Rückseite des Titelblattes sind der Tag der Disputation
sowie die Namen des zu dieser Zeit amtierenden Dekans und der Berichterstatter
 anzugeben.

4) Soll die Dissertation in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe oder Zeit:
schrift oder als selbständige Schrift veröffentlicht werden, so kann die Zahl
der abzuliefernden Exemplare durch Beschluß des Promotionsausschusses herabgesetzt
 werden, Das gleiche gilt, wenn der Bewerber eine Abhandlung als
Dissertation vorgelegt hat, die er vor Stellung des Zulassungsantrages veröffentlicht
 hatte.

(5) Werden die Pflichtexemplare nicht innerhalb eines Jahres nach der Disputation
 eingereicht, so erlöschen alle durch die Promotionsleistungen erworbenen
 Rechte. Der Promotionsausschuß kann auf Antrag die Frist verlängern.
            
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