Full text : 1970 (0014)

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Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen

(1) Im Anschluß an die Disputation entscheidet der Disputationsauschuß, ob
der Bewerber zu promovieren ist, ob die Disputation zu wiederholen ist oder
ob die Promotion abgelehnt wird. Die Disputatlon kann nur einmal wiederholt
 werden.

{2) Ist der Bewerber zu promovieren, so wird eine der folgenden Gesamtnoten
erteift: .

ausgezeichnet
sehr gut

genügend

gut

1summa cum laude)
(magna cum laude)
{cum laude)
{rt

{3) Der Disputationsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Promotionsausschuß. Die Grundlagen der
Entscheidung sind schriftlich aufzuzeichnen. Die Entscheidung des
Disputationsausschusses wird von dem Vorsitzenden öffentlich bekanntgegeben.


(4) Ist’ der Bewerber Zu promovieren und war die Dissertation unter
Vorbehalt angenommen worden (8 7 Abs. 4 Satz 2), so beschließt der
Disputationsausschuß, welche Änderungen oder Ergänzungen vor der
Vervielfältigung vorzunehmen sind.

s 11
Vollziehung der Promotion

(1) Der Dekan vollzieht die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde,
 sobald die Voraussetzungen des 5 13 erfüllt sind. Als Tag der Promntinn
gilt der Tag der Disputation.

(2) Die Promotionsurkunde wird vom Rektor und Dekan unterschrieben und
mit dem Fakultätssiegel versehen. Sie enthält den Titel der Dissertation und
die Gesamtnote. Das Nähere bestimmt der Promotionsausschuß.

{3) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält der Bewerber das Recht,
den Doktorgrad zu führen.
            
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