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2. die Berichterstatter,
3. ein weiterer akademischer Lehrer oder ein fachlich besonders ausgewiesenes
sonstiges promoviertes Mitglied der Universität
(2) Der Vorsitzende und das Mitglied nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden vom
Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestellt. Ist das Mitglied nach Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 nicht akademischer Lehrer oder akademischer Mitarbeiter der
Fakultät, so bedarf die Bestellung der Zustimmung des Promotionsausschusses.
(3) Ist ein Berichterstatter gehindert, am weiteren Verfahren teilzunehmen, so
wird für ihn entsprechend Absatz 2 ein akademischer Lehrer der Fakultät
zum Mitglied des Disputationsausschusses besiellt.
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Disputation
(1) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden des Disputationsausschusses den Termin der
Disputation und gibt ihn Öffentlich bekannt. Vor der Disputation ist ein
Exemplar der Dissertation zur Einsicht für die Mitglieder der Fakultät im
Dekanat auszulegen.
(2) Die Disputation ist Öffentlich. Sie wird vom Vorsitzenden des
Disputationsausschusses geleitet.
(3) Die Disputation beginnt mit einem Bericht des Bewerbers über die
Dissertation. Sie erstreckt sich auf die Grundlagen der Dissertation sowie auf
Fragen, die sachlich oder methodisch mit der Dissertation zusammenhängen.
(4) Der Disputationsausschuß kann dem Bewerber gestatten, sich bei der
Disputation einer anderen als der deutschen Sprache zu bedienen.
(5) Versäumt der Bewerber ohne zureichende Entschuldigung den Termin der
Disputation, so gilt seine Promotion als abgelehnt. Die Entscheidung trifft der
Promotionsausschuß.