Full text : 1970 (0014)

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(c) daß der Bewerber die Arbeit selbständig verfaßt hat, keine anderen als
die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die benutzten
 Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen kenntlich
gemacht hat.

4. drei maschinengeschriebene oder gedruckte, geheftete oder gebundene und
mit Seitenzahlen versehene Exemplare der Dissertation.

(2) Ist der Bewerber von einem akademischen Lehrer der Fakultät als
Doktorand angenommen, so zeigt er dies der Fakultät an. Andernfalls kann
der Bewerber zwei akademische Lehrer der Fakultät als Berichterstatter vorschlagen.


(3) Auf Entscheidungen des Promotionsausschusses über Zulassungsvoraussetzungen
 (S 4 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 3, S 5 Abs. 2 und Abs. 3 der
Anlage zu dieser Ordnung) kann schon vor Stellung des Zulassungsantrags
angetragen werden.

(4) Über den Zulassungsantrag enisch2‘1st 1.7 eitzende des Promotions
ausschusses.

(5) Der Zulassungsantrag kann zurückgenommen werden, solange nicht dem
Bewerber eine ablehnende Entscheidung über die Dissertation zugegangen ist.

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Beurteilung der Dissertation
{1} Nach der Eröffnung des Promotionsverfahrens bestellt der Vorsitzende
des Promotionsausschusses oder auf seinen Antrag der Promotionsausschuß
zur Beurteilung der Dissertation zwei akademische Lehrer zu Berichterstattern.
 Einer der Berichterstatter muß ein akademischer Lehrer der Fakuhät
sein.

{2) Ist der Bewerber von einem akademischen Lehrer der Fakultät als Doktorand
 angenommen und hat er dies angezeigt (5 6 Abs. 2 Satz 1), so ist der
akademische Lehrer zum Erstberichterstatter zu bestelten. In anderen Fälleri
soll einer der vom Bewerber vorgeschlagenen akademischen Lehrer (S 6 Abs.
2 Satz 2) zum Erstberichterstatter bestellt werden.
            
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