Full text : 1970 (0014)

MN

(4)Der Bewerber muß zwei Semester an der Fakultät oder an dem Europa-Institut
 der Universität des Saarlandes studiert haben. Er muß während dieses
Studiums erfolgreich an zwei Seminaren teilgenommen und in diesen Seminaren
 je ein Referat zur Diskussion gestellt haben. Der Promotionsausschuß
kann von den Erfordernissen der Sätze 1 und 2 Befreiung gewähren.

.

n

Dissertation

(1) Die Dissertation muß dem Gebiet der Rechtswissenschaft entnommen und
eine selbständige wissenschaftliche Leistung sein.

(2) Der Promotionsausschuß kann dem Bewerber gestatten, die Dissertation
in einer anderen als der deutschen Sprache vorzulegen.

(3) Eine Abhandlung, die der Bewerber in einem anderen Verfahren zur Er-\angung
 eines akademischen Grades vorgelegt hat, kann nur mit Zustimmung
des Promotionsausschusses als Dissertation entgegengenommen werden. Ist
die Abhandlung in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines Doktorgrades
 an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erfolglos vorgelegt
 worden, so kann sie nicht als Dissertation entgegengenommen werden.

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Antrag auf Zulassung
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich bei der Fakultät zu
beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

|.

der Nachweis der Erfüllung der in 8 3 Abs. 1 Nr. und 3 genannten Voraussetzungen,
 soweit nicht ein Antrag nach Absatz 3 gestellt wird.

2. eine Darstellung des Bildungsganges

3. eine Versicherung darüber,
(a) ob, wann und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits früher
einer Doktorprüfung unterzogen hat.

(b) ob die als Dissertation vorgelegte Arbeit in einem anderen Verfahren
zur Erlangung eines akademischen Grades vorgelegt worden ist,
            
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