Full text : 1970 (0014)

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Voraussetzungen der Zulassung

(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:

1. ein abgeschlossenes Studium (8 4)
2. die Vorlage einer Dissertation (S 5)
3. die Entrichtung der Promotionsgebühr (Anlage zu dieser Ordnung)
4. den Antrag des Bewerbers (8 6)

(2) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Umstände vorliegen, aufgrund
deren nach gesetzlicher Vorschrift ein erworbener Doktorgrad entzogen werden
 könnte.

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Abgeschlossenes Studium

(1) Der Bewerber muß

|. den Grad eines Lizentiaten des Rechts der Fakultät oder einen gleichwerti-3en
 Grad erworben oder

2. die Erste oder die Zweite Juristische Staatsprüfung im Geltungsbereich des
Grundgesetzes mit mindestens der Note, die eine über dem Durchschnitt
liegende Leistung kennzeichnet oder eine gleichwertige Prüfung mit verjleichbarem
 Erfolg bestanden oder

3. ein Hochschulstudium des Rechts erfolgreich abgeschlossen und das Zertifikat
 für europäische Studien des Europa-Instituts der Universität des Saarlandes
 mit mindestens der Note ‚befriedigend‘ erworben haben.

(2) Entscheidungen über die Gleichwertigkeit nach Abs. 1 trifft der Promotionsausschuß.


(3) Der Promotionsausschuß kann durch einstimmigen Beschluß von den Voraussetzungen
 des Absatzes 1 Befreiung‘ erteilen, wenn sich der Bewerber
durch hervorragende juristische Leistungen ausgezeichnet hat.
            
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