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Die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität des
Saarlandes verleiht den Grad eines Doktors des Rechts (doctor iuris) aufgrunc
eines Prüfungsverfahrens (ordentliche Promotion) und die Würde eines Ehren
doktors des Rechts (doctor iuris honoris causa) aufgrund hervorragender wis
zenschaftlicher Leistungen oder Verdienste (Ehrenpromotion).
|. Ordentliche Promotion
2)
Promotionsausschuß
(1) Die ordentlichen Promotionsverfahren werden im Namen der Fakultät
von dem Rechtswissenschaftlichen Promotionsausschuß der Fakultät durch
geführt. Die Promotionsteistungen eines Bewerbers werden von Prüfern beur
teilt, die dem PromotionsausschuR nicht anzugehören brauchen.
{2) Dem Rechtswissenschaftlichen Promotionsausschuß gehören an:
1. die akademischen Lehrer des Rechts, die Mitglieder des Fakultätsrates
sind,
2. zwei promovierte akademische Mitarbeiter der Fakultät.
(3) Zur Mitgliedschaft nach Abs. 2 Nr. 2 und zur Vertretung dieser Mitgliede
sind berufen:
1. die dem Fakultätsrat angehörenden akademischen Mitarbeiter, die Dokto
ren des Rechts sind.
2. die Stellvertreter der Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fakul
tätsrat, sofern sie Doktoren des Rechts sind,
3: akademische Mitarbeiter, die vom Fakultätsrat mit einer Mehrheit vor
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Sie werden für
die Zeit gewählt, in der Mitglieder nach Nr. 1 und Nr. 2 nicht vorhander
sind, höchstens für die Dauer von zwei Jahren
(4) Vorsitzender des Promotionsausschusses ist der Dekan, wenn er akademi
scher Lehrer des Rechts ist, sonst der Prodekan. Ist auch der Prodekan nicht
akademischer Lehrer des Rechts, so wählt der Fakultätsrat einen Vorsitzender
aus dem Kreis der akademischen Lehrer des Rechts. -
{5) Der Promotionsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesen
den Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der
Ausschlag.
(6) Entscheidungen des Promotionsausschusses oder seines Vorsitzenden Sinc
dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.