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Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes
verleiht den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (doctor rerum
naturalium) auf Grund eines Nachweises wissenschaftlicher Qualifikation (ordentliche
Promotion) und die Würde eines Ehrendoktors der Naturwissenschaften
(doctor rerum naturalium honoris causa) auf Grund hervorragender
wissenschaftlicher Leistungen oder Verdienste (Ehrenpromotion).
1. ORDENTLICHE PROMOTION
Promotionsausschuß
(1) Die ordentlichen Promotionsverfahren werden im Namen der Fakultät von
dem Promotionsausschuß der Fakultät durchgeführt. Die Promotionsleistungen
eines Bewerbers werden von Prüfern beurteilt, die dem Promotionsausschuß
nicht anzugehören brauchen.
(2) Dem Promotionsausschuß gehören an:
1. der Dekan als Vorsitzender,
2. drei planmäßige Professoren der Fakultät,
3. drei bedienstete außerplanmäßige Professoren oder
Privatdozenten der Fakultät,
4. zwei promovierte akademische Mitarbeiter der Fakultät,
5. zwei Studenten der Fakultät.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 und ihre Stellvertreter werden vom
Fakultätsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
gewählt. Den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 5 kommt für fachliche Entscheidungen
über Promotionsleistungen das Stimmrecht nicht zu.
(3) Der Promotionsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(4) Die Entscheidungen des Promotionsausschusses sind dem Bewerber schriftlich
mitzuteilen.
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Voraussetzungen der Zulassung
{1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
1. ein abgeschlossenes Studium (S$ 4),
2. die Vorlage einer Dissertation ($ 5),
3. die Entrichtung der Promotionsgebühr (Anlage | zu dieser Ordnung),
4. den Antrag des Bewerbers (8 6).