Full text : 1969 (0013)

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Ist die Verhinderung von kurzer Dauer und holt der Lehrbeauftragte die
ausgefallenen Stunden im laufenden Semester nach, so erhält er die volle
Vergütung. Führt er die Lehrveranstaltung nur teilweise durch oder entsteht
 für ihn im laufenden Semester an der Universität des Saarlandes
aus anderen Gründen als dem Lehrauftrag eine Verpflichtung zur Abhaltung
 der Lehrveranstaltung, so vermindert sich die Lehrauftragsvergütung
 anteilig.
(3) Die zur Durchführung des Lehrauftrages gehörenden Tätigkeiten, zum
Beispiel die Korrektur von Übungsarbeiten und die Teilnahme an Konferenzen,
 sind durch die Vergütung abgegolten.

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(1)

Die Vergütung erhöht sich um die Reisekostenvergütung gemäß dem
Saarländischen Reisekostengesetz.

(2) Nicht im öffentlichen Dienst tätige Lehrbeauftragte der Vergütungsstufe
 C erhalten Reisekosten wie Beamte der Besoldungsgruppen A 7
bis A 10 b, solche der Vergütungsstufen A, B und S erhalten Reisekosten
wie Beamte der Besoldungsgruppen A 11 - H 2 soweit sie nicht Lehrber
auftragte im Sinne des 8 8 Abs. 5 a sind; diese erhalten Reisekosten wie
Beamte der Besoldungsgruppe H 4.

5 14

(1). Diese Ordnung tritt am ersten Tag des Semesters in Kraft, das auf ihre
Verkündung im Dienstblatt der Universität des Saarlandes folgt.
(2) Am gleichen Tag treten die Richtlinien für die Vergütung von Lehr- und
Übungsaufträgen vom 28. Februar 1962 (Dienstbl. S. 1) mit Änderung
vom 26. Oktober 1966 (Dienstbl. S. 95) außer Kraft.

(3)

Bereits erteilte Lehraufträge behalten ihre Wirksamkeit. Sie werden nach
den genannten Richtlinien vergütet, sofern die Vergütung nach der vorliegenden
 Ordnung geringer sein würde als die bisherige. Wohlerworbene
Rechte bleiben auch weiterhin gewahrt.

Saarbrücken, den 16. Mai 1969

Der Rektor
Professor Dr. Maihofer
            
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