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(6) Die Vergütungssätze sind aus der Anlage zur vorliegenden Ordnung ersichtlich.
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Bei Lehrveranstaltungen, welche nicht die ständige Anwesenheit des Lehrbeauftragten
erfordern, ist die Vergütung entsprechend den Umständen des Einzelfalles
zu mindern, wenn die Stundenzahl der einzelnen Lehrveranstaltungen
5 Wochenstunden überschreitet.
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Besteht ein dringendes Bedürfnis an der Gewinnung eines Lehrbeauftragten
und erfolgt die Vergütung aus den Mitteln einer freien Stelle, so kann die Höhe
der Vergütung bis zu dem Betrag frei vereinbart werden, den ein Lehrbeauftragter
als Inhaber der Stelle erhalten könnte.
Ss 11
Honorarprofessoren sowie außerplanmäßige Professoren und Privatdozenten
ohne Kolleggeldpauschale erhalten eine Lehrauftragsvergütung in Höhe des
Kolleggeldpauschales, das sie erhielten, wenn die Vergütung der auf Grund des
Lehrauftrages wahrgenommenen Lehrveranstaltung ‘durch ein Kolleggeldpauschale
nach Nr, 3 der Vorbemerkungen zur Besöldungsgruppe H des Saarländischen
Besoldungsgesetzes abgegolten würde.
Honorarprofessoren erhalten die Sätze, die Angehörigen der Besoldungsgruppe
H. 3 1. Fallgruppe der Besoldungsordnung H des Saarländischen Besoldungsgesetzes
gewährt werden können.
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(1)
(2)
Die Vergütung wird für das Sommersemester am Semesterende, für das
Wintersemester je zur Hälfte am Jahresende und am Semesterende gezahlt.
Kann der Lehrbeauftragte die Lehrveranstaltung wegen Krankheit oder
aus anderen Gründen nicht durchführen, so entfällt der Anspruch auf
Vergütung. Eine Ausnahme ist bei Krankheit eines Lehrbeauftragten im
Falle ‘des S 8, Abs. 5 c möglich.