Full text : 1969 (0013)

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(2) Eines Lehrauftrages bedürfen auch Privatdozenten und- Honorarprofessoren
 für Lehrveranstaltungen, die ihre Lehrbefugnis gemäß Art. 31,
Abs. 2, Satz 1 und Art. 33 der Universitätsverfassung überschreiten.
{3) Der Lehrauftrag wird in der Regel für ein Semester erteilt
(4) Eines Lehrauftrages bedarf es nicht

|. für die Lehrtätigkeit von Direktoren fakultätsfreier Institute und von
wissenschaftlichen Mitarbeitern, Lektoren und Lehrern nichtwissenschaftlicher
 Fächer im Rahmen des sich aus ihrem Dienstverhältnis
ergebenden Aufgabenkreises

2. für eine Lehrtätigkeit, die unter der Verantwortung eines Mitgliedes
des Lehrkörpers nur gelegentlich ausgeübt wird.

I. Ankündigung von Lehrveranstaltungen

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(1) Die Lehrveranstaltungen werden im ’’Personal- und Vorlesungsverzeichnis’”
 sowie am Schwarzen Brett angekündigt,
(2) Die Ankündigung enthält den Gegenstand, die Zeit und den Ort der
Veranstaltung sowie den Namen der leitenden Lehrkraft.

(3) Sind an der Leitung mehrere Lehrkräfte beteiligt, so ist die Art ihrer
Beteiligung gemäß 8 4 kenntlich zu machen.

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(1) Eine Lehrveranstaltung, die mehrere Lehrkräfte gleichberechtigt leiten,
wird mit den Namen der Beteiligten ohne unterscheidenden Zusatz angekündigt.

Wirken habilitierte oder ihnen gleichgestellte (H) mit nichthabilitierten
(N) Lehrkräften zusammen, so wird dies folgendermaßen angekündigt:
a) bei Vertretung während eines ganzen Semesters N für H
b) bei Durchführung einer Lehrveranstaltung nach
Planung und Weisung einer habilitierten oder ihr
gleichgestellten Lehrkraft Hdurch N
c) bei Übernahme eines Teiles einer Lehrveranstaltung HmitN
            
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