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Verordnung
über die Genehmigung zur Führung der von den
wissenschaftlichen Hochschulen Österreichs und
der Schweiz verliehenen akademischen Grade
Vom 14, März 1969
(Amtsbl. S. 196)
Auf Grund der 88 2 Abs. 2,8 des Gesetzes über die Führung akademischeı
Grade vom 7. Juni 1939 — GFaG — (RGBI. | S. 985) wird verordnet:
S 1
Gemäß 8 2 Abs: 2 GFaG wird die Genehmigung erteilt, die von den in S 4
dieser Verordnung genahnten wissenschaftlichen Hochschulen verliehenen
akademischen Grade in der Originalform unter Angabe der verleihenden
Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland zu führen,
Akademischen Graden; die in französischer Originalform verliehen werden,
kann ein Klammerzusatz mit einer wörtlichen Übersetzung in deutscher
Sprache angefügt werden, der nur in Verbindung mit dem Originalgrad
geführt werden darf.
Abkürzungen .des Grades dürfen in unmittelbarer Verbindung mit dem Namen
geführt werden; wenn sie indem Lande, in dem die verleihende Hochschule
gelegen ist, nachweisbar üblich sind.
D
Der Nachweis der ordnungsgemäßen Verleihung des Grades ist auf Verlangen
zu führen.
5
Diese Genehmigung kann gemäß & 4 Abs, 1 und 3 GFaG im Einzelfall
widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein von
deutschen wissenschaftlichen Höchschulen verliehener akademischer Grad
Entzogen werden kann, vorliegen.