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Anderung
der
Ordnung der Rechtsstellung der Schüler am Institut
für Übersetzen und Dolmetschen der Universität des
Saarlandes vom 10. Februar 1967
(Dienstbl. S. 128 ff./66 ff.)
Vom 27. Februar 1969
Die Universität des Saarlandes hat gemäß 8 2 Abs. 3 Satz 2 des Universitätsgesetzes
in der Fassung vom 20. März 1964 (Amtsblatt S. 229) folgende
Änderung der Ordnung der Rechtsstellung der Schüler am Institut für Übersetzen
und Dolmetschen der Universität des Saarlandes vom 10. Februar
1967 erlassen, die nach Bestätigung durch den Minister für Kultus, Unterricht
und Volksbildung hiermit verkündet wird:
1. 84 Abs. 2 Satz 2 lautet:
”Die Zustimmung wird höchstens für zwei weitere Semester erteilt.”
2. S 4 erhält einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut:
“Ist der Schüler nach 8 3 Abs. 1 zum Studium einer zweiten Sprache zugelassen,
kann die Zustimmung über sechs Semester hinaus für bis zu
zwei weiteren Semestern gegeben werden.”
3. In der gesamten Ordnung wird das Wort ”’Dolmetscher-Institut’” durch
“Institut für Übersetzen und Dolmetschen” ersetzt,
Saarbrücken, den 27. Februar 1969
Der Rektor
Professor Dr. Maihofer