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Beschluß
über die Gleichstellung wissenschaftlicher Hilfskräfte und
der Bediensteten des Landes in den Universitätskliniken mit
den Verwaltern der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen
Assistenten
Vom 5. Februar 1969
Der Senat der Universität des Saarlandes hat gemäß 8 35 Nr. 5 und 6 der
Verfassung der Universität des Saarlandes vom 9. Januar 1969 (Dienstbl.
S. 125) folgenden Beschluß gefaßt, der hiermit verkündet wird:
I. Den Verwaltern der Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Assistenten
werden gleichgestellt:
a) die vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener
Hochschulbildung, deren Dienstverhältnis seit dem 1.April 1968 besteht,
5) die im Dienst des Landes stehenden Beamten und Angestellten, die in
einem Institut der Medizinischen Fakultät oder in einer Universitätsklinik
Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Mitarbeiters oder eines
wissenschaftlichen Assistenten wahrnehmen;
in Zweifelsfällen entscheidet der Senat.
2. Diese Regelung tritt spätestens am 30. September 1969 außer Kraft.
Tritt sie zu einem früheren Zeitpunkt außer Kraft, so wird die Amtsdauer
gines nach Nr. 1 Gleichgestellten nicht berührt.
Saarbrücken, den 5. Februar 1969
Der Rektor
Professor Dr. W. Maihofer