Full text : 1969 (0013)

Artikel 4

Die Amtszeit der Vertreter in Organen und Einrichtungen der Fakultät und
ihrer Stellvertreter beträgt ein Jahr. Vor den Wahlen kann durch Beschluß der
Vollversammlung bestimmt werden, daß die Amtszeit zwei oder drei Jahre
beträgt. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebe-41en
 Stimmen.

Artikel 5

Die Stellvertreter der Vertreter im Fakultätsrat sind nach der Reihenfolge der
Stimmenzahl zur Stellvertretung eines verhinderten Vertreters berufen, Bei
Gleichheit der Stimmenzahl entscheidet das Los,

Artikel 6

(1) Die Vollversammlung wird von dem Senator einberufen und geleitet.
(2) Die Vollversammlung ist einzuberufen:
1. zu den erforderlichen Wahlen,
2. wenn vier Mitglieder es verlangen.

(3) Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen
dem Tage der Absendung der Einberufung und dem Tage der Versammlung
müssen zwei Arbeitstage liegen.

4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der zum betref -
enden Tagesordnungspunkt stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(5) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht nach Absatz 3 angekündigt
worden ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden.

(6) Über die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden
 und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(7) Die Vollversammlung regelt die Vertretung des Senators im Vorsitz, Bis zu
dieser Regelung übernehmen die gewählten Vertreter im Fakultätsrat in der
Reihenfolge ihres Habilitationsalters die Stellvertretung im Vorsitz,

Artikerj

7

Die Vollversammlung kann

|. zu Gegenständen der Verhandlungen im Senat sowie in Organen und Einrichtungen
 der Fakultät Stellung nehmen,

2. einzelnen Vertretern die Verpflichtung auferlegen

a) die Stellungnahme nach Nr. 1 in den Beratungen der in Nr. 1 genannten
Organen und Einrichtungen darzulegen,
            
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